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Lutz Möller
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Lutz Möller GmbH!

Das Wesentliche am Schuß: Brauchbare Treffer und richtiges Geschoß!

Peter Ericsson und Lutz Möller Skyttmon 2009

Deutsches Waffenrecht und Schalldämpfer

BKA-Eingangsbestätigung SO11-6164.01-Z-236 vom 4. April 2011 zur rechtlichen Einstufung des FS7

Vorgeschichte

Hallo Herr Möller,

Ja mir ist noch am Feuerschlucker gelegen. Die Mittel habe ich schon fest im Budget meines 98er Projektes eingeplant. Haben Sie mal mit Herrn Steinerstauch gesprochen? Der Feuerschlucker ist interessant, aber zum Säubern würde ich den gern auch abschrauben können. Ich habe nur Angst, daß das ganze zu sehr nach Schalldämpfer aussieht. Mal was anderes: Können Sie sowas auch für eine Oa15 in .223" bauen?

Mit freundlichen Grüßen, Christian Will, Dienstag, 7. Juni 2005 01:24

Lieber Herr Will,

ich bemühe mich derzeit mit dem Bundeskriminalamt um ein Einvernehmen festzulegen was „wesentliche“ Dämpfung ist. Dazu muß ich noch mit dem Arbeitskreis der Landeskriminalämter sprechen, genauer den KTUen kriminaltechnischen Untersuchungsstellen, die wiederum an den Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz arbeiten. Ja, für 5,6 mm wird es die auch geben. Weiteres siehe Feuerschlucker

Mit freundlichen Grüßen, Lutz Möller, Dienstag, 7. Juni 2005 09:42

Großwildbüchse in .458"Lott vor dem Mikrophon ohne Schalldämpfer in Schottland bei Peter Jackson (am Meßgerät)

Deutsches Waffengesetz

In der Kaiserzeit waren Waffen im Deutschen Reich so gut wir gar nicht von Gesetzen erfaßt. Das Reichsgesetz über Schußwaffen und Munition in der Weimarer Republik vom 12. April 1928 (RGBl 1 143) änderte das. 

Im Dritten Reich folgte am 18. März 1938 das neugefaßte Reichswaffengesetz (RGBL 1 265). 

Schwarzwälder schrieb 12.11.2006 - 15:23

Mir liegt in gedruckter Fom das Waffengesetz vom 18.03.1938 sowie die dazugehörige „Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes“ vom 19. März 1938 eines das Gesetzt über Aus- und Einfuhr von Kriegsgerät vom 06.11.1935 vor. Diese sind leider online nicht zugänglich, aber der interessanteste Part möchte ich hier kurz zitieren:

QUOTE

Abschnitt IV - Erwerb, Führen, Besitz und Einfuhr von Waffen und Munition
§11
(1) Faustfeuerwaffen dürfen nur gegen Aushändigung eines Waffenerwerbscheins überlassen oder erworben werden.
(2) Der Waffenerwerbschein gilt für die Dauer eines Jahres, vom Tage der Ausstellung gerechnet.
(3) Abs. 1 gilt nicht für:
a) die Überlassung von Faustfeuerwaffen auf einem polizeilich genehmigten Schießstand zur Benutzung lediglich auf diesem Schießstand;
b ) die Versendung von Faustfeuerwaffen unmittelbar in das Ausland;
c) die Übermittlung von Faustfeuerwaffen durch Personen, die gewerbsmäßig Güterversendungen besorgen oder ausführen, insbesondere durch Spediteure, Frachtführer, Verfrachter eines Seeschiffes, die Deutsche Reichspost oder die Deutsche Reichsbahn;
d) den Erwerb von Todes wegen.


That's it, folks!
Irgendwelche Regelungen (oder gar WBKs, Beduerfnisse etc.) zum Erwerb und Besitz von Langwaffen gab es nicht! Mit Ausnahme derer, daß Jugendliche unter 18 (§13) oder Staatsfeinde (im Einzelfall, §23) keine haben durften und Kriegswaffen einer besonderen Erlaubnis bedurften (§22), ebenso die Ein-/Ausfuhr aus dem Ausland (§24).

§25 verbietet dann noch Wildererwaffen und Schußspazierstöcke, Schalldämpfer und Hohlspitzgeschosse im Kal. .22.

Ein besonderes Schmankerl für Jäger:

QUOTE

§21
Der Jagdschein berechtigt den Inhaber zum Führen von Jagd- und Faustfeuerwaffen.

Da steht nix von „auf dem direkten Weg zum Revier“, „ungeladen“ oder gar: „nicht zugriffsbereit“ etc! Nein, einfach immer: Jagdschein = Waffenschein, herrlich!

Nach dem verlorenen Krieg verdrängte zunächst Besatzerrecht deutsches Recht bis 1955. Danach galt unser Reichswaffengesetz wieder fort.

1968

Seit dem 1. Dezember 1968 gab es dann ein Bundeswaffengesetz, da erste. Es regelte vor allem den gewerblichen Bereich, weniger Erwerb, Besitz oder Führen, die als Ordnungsrecht noch Landesrecht blieben. Das führt zu seltsamen Erscheinungen zwischen den deutschen Bundesländern.

1972

Am 19. September 1972 wurde ein erneuertes Bundeswaffengesetz im BGBL 1 1797 verkündet. Gemäß seines § 63 trat es Anfang1972 in Kraft. Ziel war ein bundeseinheitliches Waffenrecht. Vorbei war damit zwar die „Herrlichkeit“ nach „Schwarzwälder“ aber vorbei war damit auch das bisherig Schalldämpferverbot nach § 25 Reichwaffengesetz.

Bundeswaffengesetz 1972

§ 1 Wesentliche von Schußwaffen und Schalldämpfern stehen den Schußwaffen gleich. [...]

[...]

§ 3 Wesentliche Teile von, Schußwaffen Schalldämpfern

(4) Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der Dämpfung des Schußknalles dienen und für Schußwaffen bestimmt sind.

Begründung zu dem Waffengesetz 1972

In der Begründung zu dem Waffengesetz 1972 führte der Gesetzgeber am 7. Oktober 1971, veröffentlicht in BT Drucks. VI/ 2678 S. 25, in I74 (IV/2) - 641 03- Wa 3/71 aus,

Zu § 3

In Absatz 1 wird die schon im bisherigen Recht enthaltene Gleichstellung der wesentlichen Teile beibehalten. [...]

Die Gleichstellung der Schalldämpfer (Definition in Absatz 4) mit Schußwaffen ist erforderlich, um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können, ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden, die bisher durch ein Verbot der Schalldämpfern nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RWF berücksichtigt worden waren.

[...]

Die wesentliche Neuerung ab 1972 war, daß nicht mehr jeder 18-jährige sich Langwaffen und zugehörige Munition in beliebiger Zahl erwerben und als Jäger auch führen durfte, sondern das es nun Erlaubnispflichten für den Erwerb und Einschränkungen beim Führen gab und (hier besonders von Belang) daß Schalldämpfer nicht mehr verboten waren, wohl aber den Schußwaffen gleich gestellt würden, sprich die neuen 1972er Regeln zu deren Erwerb, Besitz und Führen ebenso für Schalldämpfer galten.

Peter Jackson in Schottland am Meßgerät mit Sauer 202 mit Schalldämpfer, die in Großbritannien jeder Jäger erwerben darf.

2003 Kleinkaliber-Schallabsorbergewehr

VG Kassel Az. 11 UE 2912/00

Am 9. Dezember 2003 verkündet der Hessische Verwaltungsgerichtshof Kassel seine Entscheidung 11 UE 2912/00 zum Bedürfnis für Kleinkaliberschallabsorbergewehr, dort einfach nur „Schallbsorbergewehr“ genannt zu Kaninchenbejagung im befriedeten Bezirk, nämlich einem Friedhof. Im befriedeten Bezirk ruht die Jagd nach § 6 BJagdG. Sie darf im Besonderen nur auf Antrag im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer und unteren Jagdbehörde ausgeübt werden. 

Nach der Begründung zu dem Waffengesetz 1972  „um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung zu tragen zu können, ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden“, stellt die erforderlichen Lärmbekämpfung eines Gewehres dort nicht näher bezeichneten Sicherheitsinteressen entgegen. Im Reichwaffengesetz waren Schalldämpfer verboten worden, um Wilderei zu behindern. Die Sicherheitsinteressen können insofern als die Möglichkeit eine Gewehrschuß zu hören, aufgefaßt werden, damit nicht ungehört unerhört gewildert wird.

Da der VG sich in seiner Entscheidung mit einem an sich schon sehr leisen Kleinkalibergewehr, das zudem noch mit bei jedem Waffenhändler gewöhnlich erhältlichen Unterschallmunition nahezu unhörbar gemacht werden kann, überwogen dort wohl die Sicherheitsinteressen, kein Bedürfnis für solch unhörbare Gewehr zu erkennen.

Schalldämpferschnit

Schalldämpfer, Schnitt, Quelle

11,4 mm Unterschallschalldämpfer, Schnitt, alter eigener Entwurf

Ohne jede Unterscheidung zu verschiedenen Waffen und Schußknallen begründet der Senat auf Seite 8 ganz allgemein und unbestimmt:

„Waffen mit Schalldämpfer werden in der Regel nicht zur Jagd benötigt.“

Statt dieser unspezifischen Aussage ist angebracht den Willen des Gesetzgebers, der sich in der Vorschrift mitsamt ihrer Begründung ergibt, spezifisch zu berücksichtigen. Was den Senat grundsätzlich bewegte für dieses geräuschlose Kleinkaliberschallabsorber kein Bedürfnis zu erkennen führte er aus S. 9 weiter aus:

„Grundsätzlich  sprechen erhebliche Gründe gegen die Verwendung von Schalldämpfern, wie sich auch daraus ergibt, das früher die Verwendung von Schalldämpfern generell verboten war.“

Abwägungsgebot

Der 11. Senat negiert mit dieser rückwärtsgerichteten Begründung den, in der Begründung geäußerten seit 1972 geänderten Willen des Gesetzgebers die Erfordernisse der Lärmbekämpfung gegen Sicherheitsinteressen abzuwägen. Daß ein lautloses Gewehr, wie das behandelte Kleinkaliberschallabsorbergewehr mit Unterschallmunition ist, Sicherheitsinteressen berührt ist dagegen unstrittig.

Kontrollwunsch

Weiter folgt auf 11 UE 2912/00 S. 9

„Dafür sprachen insbesondere kriminalpolizeiliche Gründe, weil eine polizeiliche Kontrolle des Schußwaffengebrauchs bei Verwendung von Schalldämpfern erheblich schwieriger würde. Zudem würde bei Angriffen auf Leib und Leben die Feststellung des Sachverhaltes und der Täter sehr erschwert.  (vgl. dazu Steindorf, a.a.O,§ 3 WaffG Rdnr.10).“ 

Der Senat erkennt einen Wunsch der Kriminalpolizei Schußwaffengebrauch zu kontrollieren, im Deliktsfall Sachverhalte und Täter festzustellen. Besonders letzteres ist die grundsätzliche Aufgabe der Polizei, überhaupt nicht zu beanstanden - schlicht allgemein anerkannt,  somit selbstverständlich.

Bestimmtheitsgebot

Ersteres ist wiederum überhaupt nicht bestimmt genug ausgeführt, denn Schußwaffengebrauch mit Schalldämpfern erschwert nicht grundsätzlich die polizeiliche Kontrolle, sondern nur dann, wenn Waffen gar nicht mehr gehört werden können. Erforderlich ist in jedem Falle zwischen an sich schon leisen Kleinkalibergewehren und gehörschädigenden Großkalibergewehren (Langwaffen) deutlich zu unterscheiden.

Die Unterscheidung in 11 UE 2912/00 zu unterlassen, verletzt das Bestimmtheitsgebot nach Grundgesetz Art. 103, Abs. 2..

Grundgesetz Artikel 103

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

[...]

Dazu Annete Guckelberger

Dieses Bestimmtheitsgebot soll zur individuellen Verhaltensicherheit betragen. Die Rechtslage muß für den Bürger, insbesondere was staatliche Belastungen anbetrifft, meßbar sowie voraussehbar und berechenbar sein.394 Das Bestimmtheitsgebot tragt überdies zur allgemeinen Verkehrsicherheit bei. Je bestimmter eine Norm ist, desto eher wird ein gleichmäßiger Gesetzesvollzug gewährleistet. 396

Nach dem WaffG § 52 ergibt sich ein Strafbarkeit bezüglich Schalldämpfern (wenn für Vollautomaten bestimmt nach § 51), wenn diese ohne Erlaubnis hergestellt, bearbeitet oder instandgesetzt, mit ihnen umgegangen wird, oder sie verbracht werden, also ohne Erlaubnis immer. Das Waffenstrafrecht knüpft insofern unmittelbar an das Verwaltungsrecht für die Waffen an. Daher ist GG Art 103 Abs 2 auch hier anzuwenden. Dazu Steindorf/Heinrich/Pabsthardt Waffenrecht 9. Aufl. zu vor § 51 S. 437 Rdn 11

4. Grundsatz der Verwaltungsakzessorität. Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung muß das Strafrecht die verwaltungsrechtlichen Vorgaben in Form der erlassenen Verwaltungsakte (Verbote oder Gebote) respektieren.

Den  in WaffG § 1 Abs 1 aufgestellten Anspruch, den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu regeln, erfüllt das Gesetz leider bezüglich Schalldämpfern nicht, da die in Anlage 1 A 1 U 1 Nr. 1.1.4. Festlegung der „wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls“ unbestimmt ist. Das WaffG verletzt insofern das Grundgesetz.

Die Entscheidung 11 UE 2912/00 über eine Friedhofsjäger auf Kaninchen mit, bei Verwendung von Unterschallmunition (wie Zimmermunition .22" Z), unhörbarem kleinkalibrigen Schallabsorbergewehr berührt allerdings nur eine jagdliche Randgruppe, tut also eigentlich nichts zur allgemeinen Jagdsache. Unser deutsches Jagdrecht verlangt in BJagdG § 19, Sachliche Verbote, für die Jagd auf Schalenwild mindestens 1.000 Joule kinetische Geschoßenergie in 100 m und für Hochwild mindestens 6,5 mm Kaliber und 2.000 Joule. Solche, des Tierschutzes wegen, leistungsstarken, Schalenwildjagdwaffen sind nicht mit kleinen „Piff - Paff - KK - Büchsen“ für Kaninchen zu vergleichen. Richtige Schalenwildjagdbüchsen krachen - ohrenbetäubend! Siehe Schalldruck.

Weiter in 11 UE 2912/00, S. 9

„Dies gilt auch im Hinblick aus die Feststellung von Wilddieben, worauf die Stellungnahmen der Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. vom 6. Juli 2000 ausdrücklich hinweist.“

Der DJV beschäftigt sich anders als die Polizei nicht mit an Angriffen auf Leib und Leben, sondern mit Wild. Daß dort der Jagdschutz ernst genommen wird, demzufolge der Wunsch besteht Jagdrechtsverletzer, in der Entscheidung „Wilddiebe“ genannt, sprich Jagdwilderer nach § 229 StGB, festzustellen, ist ebenso selbstverständlich wie unspezifisch, da auch hier nicht zwischen mit lautlos schießenden Kleinwild-Kleinkaliber-Unterschall-Absorberwaffen oder dagegen laut knallenden Hochwild-Großkaliber-Überschall-Waffen unterschieden wird.

Weiter in 11 UE 2912/00, S. 9

„Zum anderen spricht gegen die Verwendung von Schalldämpfern, daß der durch den Schußknall eintretende Warneffekt für Menschen entfällt.“

Ganz leiser Jäger jagt ganz ohne Schalldämpfer auch völlig geräuschlos

Dem entscheidenden Senat kann hier nicht allgemein gefolgt werden. Für den Bereich mit Schalldämpfern lautlos schießenden Kleinkaliberunterschallwaffen, auf die sich die Entscheidung besonders bezieht, mag das zwar zutreffen, aber einem Büchsengeschoß kann auch der durch Schußknall Gewarnte nicht mehr ausweichen. Laut knallenden Hochwildgroßkaliberwaffen verschießen ihre todbringende Fracht mit Überschall. Sie durcheilen die Luft schneller as der Schall, oft mit dreifacher Schallgeschwindigkeit. Obwohl zwar sehr, nämlich ohrenbetäubend und gehörschädigend laut, kann der zu Warnende den Schußknall erst hören, nachdem er ggf. getroffen wurde. Den Schuß kann er so nicht rechtzeitig erkennen, ihm nie ausweichen. Die vom erkennenden Senat erhoffte „Warnung“ zerläuft also nutzlos ins Leere. Der vom Senat erkannte „Warneffekt“ ist nicht vorhanden, schlicht unerheblich, kann daher eine sachgerechte Entscheidung nicht bestimmen.

2009

WaffG § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind 1. Schußwaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und . . .

Anlage 1 A 1 U 1 Nr. 1.1.4.

Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schußwaffen bestimmt sind;“

Anlage 1 A 1 U 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
( Fundstelle: BGBl. I 2002, 3994 - 3998; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen Unterabschnitt 1: Schußwaffen 1.
[. . . ]

1.3 Wesentliche Teile von Schußwaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schußwaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfaßt und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfaßt;

Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl. Rdn 19b zu §1 WaffG

cc) Wesentliche Teile von Schußwaffe und Schalldämpfern. Nach Anl. 1 A 1 U 1 Nr. 1.3 stehen auch die wesentlichen Teile von Schußwaffen sowie Schalldämpfer den Schußwaffen gleich, für die sie bestimmt sind (Zur Entstehungsgeschichte und zu Einzelheiten der Regelung  vgl. Steindorf, 7. Aufl.., §3 WaffG aF Rdn. 1 ff). [. . .] Die Gleichstellung gilt jedenfalls dann, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, wie das in den §§23WafFG der Fall ist. [. . .] Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut erfaßt die Vorschrift jedoch nur wesentliche Teile von Schußwaffen, nicht aber solche von den Schußwaffen gleichgestellten Gegenständen iS von Anl. 1 A 1 U 1 Nr. 1.2 (so auch Ehmke § 3 Rdn. 1; Müko/Heinrich Rdn37; aM Apel/Bushhart Anl.1 Rdn 13, so auch Steindorf, 7. Aufl., §3 Rdn. 2). [. . . ] In Anl. ! A 1 U 1 Nr. 1.2 ist inzwischen klar gestellt, daß auch wesentliche Teil von Kriegswaffen, die als solche nicht in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind, (mit der Folge, daß sie selbst nicht als Kriegswaffe anzusehen sind) , sowie Schalldämpfer für derartige Waffen jedenfalls von den Regelungen des WaffG erfaßt werden.

[ . . . ]

Von der Gleichstellungsklausel ebenfalls erfaßt sind Schalldämpfer (vgl. BT Drucks. VI/ 2678 S. 25). Hierunter versteht man Vorrichtungen, die der „wesentlichen“ (insoweit neu) Dämpfung des Mündungsknalles (d.h. nicht des Schußknalles) dienen und für Schußwaffenbestimmt sind (vgl. Anl. 1 A 1 U 1 Nr. 1.3.6 (LM: Gibt's nicht, soll wohl 1.3.3. heißen); zur Schwierigkeit der Bestimmung des Begriffes des Begriffes der „Wesentlichkeit“ vgl. Hinze/Runkel Rdn. 70 ff). Nicht hierunter fallen demnach bloße Schalltrichter oder Blechröhren nach dem Muster eines KFZ-Schalldämpfers sowie „Kompensatoren“, „Mündungsfeuerbremsen“ und Schallschluckeinrichtungen auf Schießständen. Ob ein Schalldämpfer vorliegt, kann häufig nur unter Heranziehung eines Sachverständigen beurteilt werden; die bloße Bezeichnung als „Schalldämpfer“ reicht hierfür nicht aus, da diese über die geforderte Wirkung nichts aussagt. Zur Erfordernis einer WBK für Jagdwaffen mit Schalldämpfer sowie zur Frage des entsprechenden Bedürfnisses, etwa zum Bejagen von Kaninchen auf Friedhöfen, vgl. VGH Kassel vom 9.12.2003 - 11 UE 2912/00 = JagdRe XVII Nr. 138, bestätigt durch B VerwG Buchholz 492.5 WaffG Nr. 90. 

Neue Schalldämpferdefinition

Wie Papsthardt oben zutreffend bemerkt, spricht das derzeit geltende WaffG 2009 bei Schalldämpfern nicht mehr von „Schußknall“ sondern von „Mündungsknall“. Außerdem wird das nie entfallene 1972er Abwägungsgebot (siehe Begründung 1972) zwischen erforderlicher Lärmbekämpfung und Sicherheitsbelangen zugunsten Lärmbekämpfung neu gefaßt, indem statt 

Bundeswaffengesetz 1972, (4) Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der Dämpfung des Schußknalles dienen und für Schußwaffen bestimmt sind.

nun

BWAffG 2009, Anlage 1 A 1 U 1 Nr. 1.1.4. „Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schußwaffen bestimmt sind;“

gilt.

Die beiden Änderungen seit 1972 gilt es sachlich zu verstehen.

Schußknall, Mündungsknall

Knallfront

Zweiteiliger Schußknall
Schlierenaufnahme eines überschallschnellen Geschosses,
das soeben die Knallfront des Mündungsknalles verläßt und einen kegeligen Geschoßknall ausbildet

Der Schußknall setze sich aus dem Mündungsknall und dem Geschoßknall zusammen. Wenn hochgespannter Gase aus der Gewehrlaufmündung in Freie entweichen bewegen Sie sich innerhalb des Weberradius im Druckbereich > 114.000 Pa  überschallschnell.  Darüber hinaus breitet sich die davon abstrahlende Knallfront mit Schallgeschwindigkeit aus. Überschallschnell Geschosse verursachen bei ihrem Flug durch die Luft eine Überschallknall, der in Entfernungen > 100 Kaliber als N-Welle (G. B. Whitham 1950, 1952) nach zusammenläuft.

Gewisse Vorrichtungen für Pistolen (auch Maschinenpistolen) bestehen aus einer Laufbohrung nahe dem Patronenlager, die Gas von der Geschoßbeschleunigung abzapfen, so daß die Pistolengeschosse aus herkömmlicher, üblicher Munition statt überschallschnell, den Lauf nur noch unterschallschnell verlassen und einer komplizierten Anordnung verschiedener Kammern, den freien Ausfluß der Pulvergase zu behindern. Solche Vorrichtungen „dämpfen“ den zusammengesetzten Schußknall sowohl am Geschoßknall, als die Geschosse von knallendem Überschallflug zu leisen Unterschallflug verzögert werden, als auch den Mündungsknall, als der Entstehung eines großen, wirksam strahlenden Weberradius vorgebaut.

Die in 11 UE 2912/00 angeführten kriminalpolizeilichen wie auch jagdschützerischen verständliche Wünsche Täter beim Schußwaffengebrauch ggf. hören können, bildet der ältere (1972) Begriff „Schußknall“ besser als der neuere (heute) Begriff „Mündungsknall“ ab, beinhaltet doch der frühe Begriff den Geschoßknall überschallschneller Geschosse, währen der neuer Begriff das ausblendet. Untersuchungen über militärisch Schießstände in der Schweiz zeigten für die dort üblichen 300-m-Bahnen und die dort Geschosse Ordonnanzmunition 5,56x43 NATO, wenn der Mündungsknall um 21 DB gedämpft wird, nehmen entfernte Bebachter (also nicht der Schütz selbst) den Schußknall um 11 dB gedämpft wahr. Das ist so, weil auf 300 m Flug der Geschoßknall ja vollkommen ungedämpft bleibt.

Mit SILENTO-300 lassen sich Schießlärmimmissionen im Bereich der Waffenmündung bis zu 21 dBA reduzieren. Das Gerät besteht aus einem Tunnel mit auswechselbarem Dämmaterial und einem Abstütz-/Verschiebungsmechanismus, kann im Schützenhaus geparkt werden. Alle elektronischen Trefferanzeigen können eingebaut werden. Die Wirksamkeit kann vor der Anschaffung durch vergleichende Lärmpegelmessungen überprüft werden.

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Der Geschoßknall wird in der Nähe deutlich gemindert (21dBA), in der Ferne eher 10 dBA.

Solchen 10 dB Dämpfung entspricht z. B. der Unterschied mit einer Hochwildbüchse oder einer Rehwildbüchse nach BJagdG § 19 zu schießen, ist im üblichen Jagdbetrieb also üblich und wir nicht beanstandet, da auch die leisere Rehwildbüchse laut knallt und den kriminalpolizeilichen wie jagdschützerischen Wünsche nach Vernehmbarkeit des Schußwaffengebrauchs zur ggf. Täterfeststellung nach Delikten erfüllt.

Was spricht also dagegen, den überlaut knallenden, ohrenbetäubenden, gesundheitsschädliche Hochwildbüchsen, die das BjagdG in § 19, Sachliche Verbote, aus Tierschutzgründen gleichwohl fordern muß, eine 20 dB Schalldämpfer für den Mündungsknall zu verpassen und immer noch sehr laut und vernehmbar zu sein, aber eben nicht mehr ohrenbetäubend und gesundheitsschädlich? Ich kann keinen vernünftigen Grund dagegen erkennen. Auch bei 30 dB Mündungsknalldämpfung würde der entfernte Beobachter den zusammengesetzten Schußknall immer noch laut vernehmen. Seitlich der Schußbahn ist je nach Munition ab 50 - 100 m Abstand der (Überschall)Geschoßknall sowieso immer lauter als der Mündungsknall zu vernehmen.

Die Verhältnisse andern sich völlig, wenn Unterschallmunition verschossen wird. Siehe und höre dazu die .300" Whisper abgeschossen!  Die hört niemand in 100 m Entfernung, fängt in Gattern gleichwohl Dam- und auch Rotwild sicher bis 80 m! Diese besondere Unterschallpatrone für Schalldämpferwaffen wir bevorzugt in Wildgattern zu Fleischernte der nicht zahmen Tiere eingesetzt. Kriminalpolizeiliche wie jagdschützerischen Wünsche nach Vernehmbarkeit des Schußwaffengebrauchs zu ggf. Täterfeststellung sind bei der Munition mit Schalldämpfer damit ausgeschlossen.

2 / 4 Sauen in Banarp 2009 mit altem, eisernen Feuerschlucker

8x68S ohne Rückstoßremse

8x68S mit 8 mm hdp Bremse

8x68S mit altem, eisernen Feuerschlucker

Siehe den Film 8x68S ohne Feuerschein (1'46", 7 MB)

Vernünftige, abgewogene Lösung

Ein vernünftige Lösung die erforderliche Lärmbekämpfung ebenso, wie die  kriminalpolizeilichen wie jagdschützerischen Belange nach Vernehmbarkeit des Schußwaffengebrauchs zur ggf. Täterfeststellung nach Delikten abgewogen sicherzustellen, kann die Unterschiede zwischen leisen, schwachen, unterschallschnellem Kleinkaliber ( 4  mm kurz und lang, 4 mm M20, .22 kurz, .22 Z, .22 lfB, 6,7 und 9 mm Flobert) ohne Geschoßknall oder lauten überschallschnellen Großkaliber mit lautem Geschoßknall  nicht außer Acht lassen.

Das Gesetz läßt mit der Formulierung

„BWAffG 2009, Anlage 1 A 1 U 1 Nr. 1.1.4. „Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalles dienen und für Schußwaffen bestimmt sind;“

dafür insoweit Raum, wenn „wesentlich“ im Sinne der Begründung 1972 aufgefaßt wird, nämlich nur als Mündungsknalldämpfung, aber ohne Geschoßknalldämpfung, also nur für Überschall. Darauf kommt es für Jäger zur gesundheitlich erforderlichen Gehörschonung, allein an. Das würde kriminalpolizeiliche wie jagdschützerischen Wünsche nach Vernehmbarkeit des Schußwaffengebrauchs zur ggf. Täterfeststellung bei Jagdwaffen für Schalenwild nach B JagdG § 19, Sachliche Verbote, sicher einschließen, denn Schalenwildmunition ist aufgrund der sachlichen Verbote immer Hochleistungsmunition und immer Überschallmunition. Alles andere ist weder waidgerecht noch üblich noch würde es überhaupt Jagderfolg versprechen.

Eine seitens des Bundeskriminalamtes vernünftige abgewogen Lösung die wesentliche Dämpfung eines Schalldämpfers für Schußwaffen zu bescheiden wäre an dem Bestimmungsgedanken des BWaffG anzuknüpfen, um zwischen lauten und leisen Gewehren zu unterscheiden, da laute Gewehre (> 137 dB oder 100 Pa Schalldruck) ein bißchen (bis unter 137 dB oder 100 Pa Schalldruck) zu dämpfen den Schützen gesundheitlich viel nützt aber die Sicherheitsbelange kaum berührt, während dagegen leise Gewehre (< 137 dB oder 100 Pa Schalldruck) zu dämpfen, gesundheitlich unerheblich ist, bei Unterschall aber zu dem geräuschlosen Gewehr führt, was die Sicherheitsbelang erheblich berührt.  

Nach hinreichendem Vorschießen und Zuhören verschiedener Waffen mit und ohne Schalldämpfer wir den Beteiligten ganz von selbst offenbar werden, wie die Abwägung entschieden werden muß, was als nicht wesentlich zugelassen werden muß um der erforderlichen  Lärmbekämpfung beim Schützen  gerecht zu werden, ohne dabei die kriminalpolizeilichen und jagdschützerischen Sicherheitsbelange nach Vernehmbarkeit de Schußwaffengebrauches unzulässig zu beinträchtigen. 

Europäische Rechtslage

Die EG Richtlinie 10/2003 (ersetzt gültige 86/188/EWG Richtlinie) schreibt ab 15. 2. 2006 zwingend vor den Krach von Lärmquellen über 137 dB(A) technisch am Entstehungsort zu mindern (davor 200 Pa bzw. 140 dB).

GK-Gewehre und Pistolen knallen deutlich über 140 dB, meist zwischen 155 und 160 dB. KK Waffen knallen knapp über 140 dB, jedoch immer über 137 dB. Jeder Knall über 140 dB schädigt das Gehör, also die Gesundheit.

Schalldämpfer senken den Mündungsknall, den der Schießende hört, um üblicherweise 20 dB bis zu 25 dB. Der Geschoßknall wird nicht beeinflußt. So daß weit entfernte Beobachter in Summe den Mündung und Geschoßknall zusammen um etwa 10 dB vermindert hören, zwar leiser aber immer noch laut. Die Kinoschaldämpfer, bei denen ein Gewehr nur noch wie eine Bierflasche ein leises ,,Plopp" vernehmen läßt, sind dumme Hollywooderfindungen, die mit den Tatsachen gar nichts zu tun haben. Großkalibrige Schußwaffen sind und bleiben laut, auch mit Schalldämpfer.

Die EG Richtlinie 10/2003 trifft mit der 137 dB Grenze, ab der Krach zwingend an der Quelle bekämpft werden muß, den Kern des Gesundheitsschutzes, bzw. seiner -gefährdung. 137 dB sind schmerzhaft, aber schädigen das menschliche Gehör bei kurzer Dauer in seltenen Fällen noch nicht. 140 dB schädigen in jedem Falle!

Die EG Richtlinie 10/2003 und ihre nationalen Umsetzungen betreffen zunächst nur Arbeitsorte, damit all jene, die während der Arbeit, oder gewerblich schießen, bzw. dort Schußlärm ausgesetzt sind, also Soldaten, Polizisten, Berufsjäger, Schießstandbetreiber. Jäger schießen nach gängiger Abgabenordnungsauslegung dann gewerblich, wenn Sie mit der Jagd, genau so wie ein Landwirt, beabsichtigen Gewinn zu erzielen, sprich Jagdrecht oder Jagdgrund erwerben um Gewinne zu erzielen. Das ist im deutschen Osten oft der Fall.

Einige deutsche Landesjagdgesetze widersprechen noch den Richtlinien. Ich wies die Länder darauf hin. Entsprechenden Verbote müssen entfernt werden. Sich bereits davor nach der übergeordneten europäischen Richtlinie zu verhalten, kann nicht verkehrt sein, sagt die ständige Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes.

Heilung der Unbestimmtheit

Dem verfassungsmäßig gebotenem Bestimmtheitsgebot genügt das heutige WaffG 2009 bezüglich Schalldämpfern allein nicht. Der Gesetzgeber ahnte solche Abgrenzungsprobleme. Er schuf allerdings mit BWaffG § 2 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs 5

BWaffG § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfaßt wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,

2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

BWaffG § 48 Sachliche Zuständigkeit
(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.

bereits vorsorglich eine Verfahren, das heute noch im Einzelfall zur Heilung der Unbestimmtheit immer beschritten werden muß. Einfacher wäre, der Gesetzgeber würde im Gesetz voraussehbare, berechenbar und meßbar einen Grenzwert mit Meßvorschrift

Svante 2009 im Jägergarten

Von Flüstergewehren für unerkennbaren heimtückischen Mord ist nicht die Rede, sondern für ein Hilfsmittel Jägern das Gehör zu erhalten. Berufsjäger in Europa müssen nach EG Richtlinie 10/2003 bereits seit dem 15. 2. 2006  Waffen über 100 Pascal Schalldruck, entsprechen 137 Dezibel, dämpfen. Um einerseits gesundheitsschädlichen Schießlärm zu bekämpfen und andererseits deliktischen Schußwaffengebrauch weiterhin deutlich vernehmbar bleiben zu lassen sollte ein wohl abgewogener Grenzwert, der Schalldämpfer von „Nicht-Schalldämpfern“ scheidet, festgelegt werden; am besten allgemein im Gesetz, oder im Einzelfall über eine BKA-Feststellungsbescheid. 

Grenzwert mit Meßvorschrift

Der Schalldruckbereich, den unser Gehör aufnehmen kann, liegt zwischen 2 x 10-5 N/m2 oder 20 mPa und 20 N/m2 (bei 1.000 Hz). Das entspricht einem Bereich von einer Million = 106. Um diesen großen Bereich mathematisch leichter erfassen zu können, wurde der Schallpegel als logarithmische Verhältnisgröße mit der Maßeinheit Dezibel (dB) eingeführt, .

Ein Schalldruck von 2 x 10-5 N/m2 entspricht einem Schallpegel von 0 dB, ein Schalldruck von 20 N/m2 einem Schallpegel von 120 dB. Ein Unterschied im Schalldruckpegel von 10 dB wird als doppelte Lautstärke wahrgenommen. Unterschiede von 3 dB sind deutlich hörbar. Kleinere Schallpegelunterschiede werden meist nur im unmittelbarenen Vergleich unterschieden.

Um Schallpegel einer Waffen kennen zu lernen siehe K. W. Hirsch 1998 Siehe Emissionskennwerte von Waffenknallen.

Erlauben Sie mir, Ihnen dann ich eine ein wenig bessere GIF-Grafik zur Verfügung zu stellen.

Weberradius von Masse

Nr. Waffe Radius eff. Masse Energie Pegel
1 TNT 16,5 kg Sprengung 8,85 16.500 1.727.689 182,4
2 120 mm Kpz Leopard 2 5,20 7.500 350.466 175,4
3 105 mm Kpz Leopard 1 4,70 5.200 258.779 174,1
4 155 mm Haubitze (5GB) 2,70 2.100 49.060 166,9
5 1 kg TNT Sprengung 2,45 1.000 36.655 165,6
6 500 g PETN Sprengung 1,94 500 18.199 162,6
7 DM 54 Sprengsimulator 0,92 50 1.941 152,9
8 20 mm Marder 0,92 52 1.941 152,9
9 .300 Win Hohlspitz 0,40 3,3 160 142,0
10 .300 Win Vollmantel 0,40 3,5 160 142,0
11 Mauser SR93 7,62x51 L 650 0,41 3,8 172 142,3
12 .300 Magnum Gewehr 0,41 3,4 172 142,3
13 Stutzen 6,5x68 0,39 4,5 148 141,7
14 PSG 1 7,62x61 SL L 650 0,33 2,9 90 139,5
15 6 x 52 0,31 3,2 74 138,7
16 Stutzen 5,6x50 0,27 2,3 49 136,9
17 SIG 0,22 0,42 27 134,2
18 P1 9x19 L125 0,18 0,36 15 131,6
19 Schreckschuß 9mm 0,18 0,36 15 131,6
20 MP5 9x19 L225 0,15 0,39 8 129,2
21 .22 Hornet 0,16 0,52 10 130,1

cu, KWH, Dienstag, 4. März 2003 12:10

Schallwirkung

>150 dB zerstörerisch können das Trommelfell zerreißen
140 dB unerträglich eine einzige Einwirkung kann zu dauerhafter Schwerhörigkeit führen
125 dB schmerzhaft Schmerzgrenze für die meisten Menschen
110 dB ohrenbetäubend Geräusche, die als sehr belästigend empfunden werden
90 dB sehr laut lang anhaltende Einwirkung schädigt das Gehör
50 dB mäßig an einem ruhigen Ort
25 dB sehr leise schwer wahrnehmbar

Um einen vernünftigen, Lärmbekämpfung und Sicherheit wohl abwägenden, Grenzwert zwischen „Schall-Dämpfern“ und „Nicht-Schall-Dämpfern“ festzulegen müssen übliche Jagdwaffen bezüglich ihre Knalles und dessen Schallwirkung auf den Menschen betrachtet werden.

Nr. 21 .22 Hornet ist  die kleinste vorhanden Patron mit Zentralfeuerzündung, nach BJagdG § 19 nicht mal für Rehwild zu gelassen. Die ist nicht zwar schmerzhaft laut, aber noch nicht unerträglich. Man kann solche Waffen in der Schonzeit für Rehwild auf gut Füchse oder Kaninchen einsetzen ohne sich die Ohren kaputt zum machen. Solche Waffen müssen nicht noch zusätzlich schallgedampft werden. Der Knall entspricht in etwa der einer 9 mm Schreckschußpistole (Nr. 19), richtiger Knallpistole, die im Sport für Startsignale verwendet wird. auch die ist auszuhalten, muß nicht gedämpft werden, beim Sport sollte sie sogar nicht gedämpft werden, weil sonst die Läufe ggf. den Start verpassen würden.

Nr. 17. Eine hochgeladene SIG Pistole knallt mit 134,2 dB Schallpegel bereits deutlich lauter als schmerzhaft, fast schon unerträglich. Hier bei 134 dB Schallpegel sollte die Grenze liegen. Der Schallpegelwert wäre 3dB unter der EG Richtlinie 10/2003 für Berufsjäger und würde ohne jegliches umständliches Gesetzesvorhaben also die Richtlinie zu erfüllen helfen.

Nr. 1 - 8 kommen nur beim Militär vor, sind für Jäger und Schützen also unerheblich.

Nr. 3 - 16 sind übliche Jagdwaffen, die lauteren 3 - 14 Großkaliberwaffen für Hochwild, die leiseren Nr. 15 und 16 nur für Rehwild.

Nr. 3 - 13 sind nach BJagdG § 19 Sachliche Verbote üblich Hochwildwaffen. Mit 139,5 - 142 dB Schallpegel ist die Schallwirkung auf den Menschen „unerträglich, eine einzige Einwirkung kann zu dauerhafter Schwerhörigkeit führen.“ Eben da setz die EG Richtlinie 10/2003 für Berufsjäger an. Nur, warum soll für private Jäger verboten sein, was für Berufsjäger die Europäische Richtlinie als mindesten Schutz für das Gehör fordert. Erst einmal geschädigt erholt sich das Gehör nie wieder. Schwerhörigkeit ist für immer!

Altes Sturmgewehr G3 der Bundeswehr von Heckler & Koch

Munition 7,62x51 NATO

Nr. 14, 7,62x51 NATO oder zivil auch .308" Win ist die alte Sturmgewehrpatrone der NATO für unser altes G3, die Waffe meiner Dienstzeit 1970. Die pulverschwache Patrone ist für Reihenfeuer entwickeln. Bei der Hochwildjagd mangelt es ihr an gestreckter Flugbahn und damit nutzbare jagdlicher Reichweite. Mangels Ladung ist sie etwas leiser als die andern Hochwildpatronen. Damit sind die 139,5 dB Schallpegel als das unterste zu betrachten, das hochwildtaugliche Jagdbüchsen abgeben.

Hochwildtaugliche Großkaliberbüchsen > 6,5 mm Kaliber knallen gesundheitsschädlich laut, so daß nach EG Richtlinie 10/2003 für Berufsjäger Schalldämpfung auf unter 137 dB unbedingt erforderlich ist. Was für den Berufjäger für dessen Gehörschutz mindestens gefordert wird, darf dem privaten Jäger, die in Deutschland das Jagdgeschehen in der Breite bestimmen, nicht verboten sein, meine ich.

Aus den genannten Gründen sollte der Grenzwert zwischen Schalldämpfer und Nichtschalldämpfer unter 100 Pa Schalldruck oder 137 dB Schallpegel gezogen werden. Die Schmerzgrenze liegt bei 125dB dB Schallpegel. Denselben Grenzwert kennt die DIN EN 71-1:1998, Mechanische und physikalisch Eigenschaften, Absatz 4.20 beim Emissionsspitzenschalldruckpegel. Also da! Laut bleiben großkalibrige Hochwildbüchsen allemal.

Die zugehörige Meßvorschrift sollt sich vernünftiger Weise nicht am Immissionsschutzrecht für Dauerlärm wie von Straßen oder Industrieanlagen ausrichten, weil sich die Gasschwaden aus einem offen Gewehrlauf binnen 4 Millisekunden ins Frei ausströmen, auch nicht an der alten Schießlärmvorschrift VDI 3745, die über 1/8 s = 125 Millisekunden mittelt, weil es sich hier weniger um den in der Ferne fern wahrgenommen Lärm von Schießplätzen mit vielen Bahnen und Benutzern handelt sondern um den gesundheitlichen Gehörschutz einzelner Jäger am Ohr nah der Waffe. Beim Lärm von Schießplatzen wird immer der gesamte Schußknall aus Mündungsknall und Geschoßknall auf dem Weg von der Waffe bis in den Kugelfang betrachtet. Ein 850 m/s schnelles Büchsengeschoß legt 100 m, der üblichen Schußweite auf jagdlichen Büchseständen) binnen 0,117 s zurück. Da der Kugelfang etwas hinter dem Ziel liegt ist für 100 m Schießstände 0,125 s Meßzeit zu wählen angemessen, nicht aber für den Mündungsknall mit 0,004 s oder 4 Millisekunden. gegenüber den VDI 3745 125ms verstreichen die 4 ms des Gasausströmens 31,25 mal schneller. Das bedeutet zu Einstufung von Schalldämpfern oder Nichtschalldämpfern nach dem WaffG muß kürzer und schneller gemessen werden.

Näheres lies in Schallmessungen II! Das stehen auch einige Berechnungen und Bemerkungen.

Schwierig ist die Messung hoher Schalldrücke in kurzer Zeit. Siehe folgend den Geschoßknall eines ~ 980 m/s schnellen 8 mm S KJG aus der 8x57IS in 5 m Abstand von der Geschoßbahn mit einem akustisch abgeschwächten MEMS-Aufnehmer der bis etwa 65 Khz mißt. Das Geschoß ist 30,5 mm lang. Bei 980 m/s Schnelle benötigt es 31 ms um seine Länge hinter sich zurück zu lassen.

20091002.004 05 m Side 10 us / Scale 8x57IS

Mems-Öffnung 3,12 x2,95 mm²

Der mit 65 KHz langsame Fühler stellt im Graphen oben etwa 10 ms erste Halbwelle (Stoß), dann weitere 10 ms für zweite Halbwelle (Sog) und anschließend noch etwas „Geklingel“ zum Ausschwingen da. Die 20 ms entsprechen 50 Khz Schwingfrequenz, liegen damit im vom Hersteller angegeben Bereich und maskieren jede weitre Information in den aufgezeichneten Signal der N-Welle, die so nicht zu beobachten ist.

Vollkommen sinnlos ist bei den hohen Schalldrücken eine A- oder C-Bewertung vorzunehmen. Genauso sinnlos sind integrierende Messungen mit Integrationskonstanten von 125 (F) oder 35 (I) ms. Einzig sinnvoll sind Spitzenwertmessungen.

Ob nun Schalldruck und -schnelle in der gesamte  abstrahlenden Sphäre, um die gesamte Schallenergie zu bestimmen, zu messen ist oder nur an einem Referenzwinkel  der Schalldruck zu bestimmen ist, erscheint vorrangig als wirtschaftliche Frage, wenn unterstellt wird, das offene Mündungen ähnlich wie Nichtschalldämpfer und Schalldämpfer abstrahlen. Soll hingegen allgemein gemessen werden, so z.B. auch vorrangig seitlich abstrahlende Rückstoßbremsen muß bei um die Laufachse rundstrahlenden  Mündungsgeräten ein Polardiagramm. mindestens auf einen halben Meridian aufgenommen werden.

Meine Absicht ist gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt über einen Feststellungsbescheid für Jäger die Verwendung von „Feuerschluckern“ zu ermöglichen, die von Jagdbüchsen Feuer, Ruck und unnötigen Krach (den offen Rückstoßbremsen sonst verursachen) schluckt. Ich suche also nach einer Möglichkeit sachlich und physikalisch einwandfrei eine Grenze für diese „Wesentlichkeit“ zu finden und per BKA Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlichen zu lassen, damit die Rechtsunsicherheit aufhört. Da unerlaubter Waffenbesitz strafbar ist, ist die Frage zu beantworten durchaus erheblich.

Finne mit altem schallgedämpften Gewehr  - dort ganz üblich.

Waidmannheil, Lutz Möller, Samstag den 8. Oktober 2010

Schalldämpfer vs. Feuerschlucker

Hallo Herr Möller,

ich möchte im Bereich des BDMP eine Zielfernrohr Disziplin bestreiten. Leider untersagt mir die Sportornung die Teilnahme weil mein Gewehr nicht den Regeln entspricht. Darin steht:

„Rückstoßbremsen oder sonstige Einrichtungen, die Aufwirbelung von Schmutz erhöhen oder die Pulvergase umlenken und Nachbarschützen belästigen, sind nicht zugelassen. Laufverlängerungen dürfen keine Löcher oder sonstigen Durchbrüche besitzen. “

Mein Gewehr ist das Accuracy G22 wie es dienstlich geführt wird. Ein Bedürfnis auf Antrag zum Erwerb eines Schalldämpfers wurde von Seiten meines Verband nicht bewilligt mit der Begründung:

„Sollte ich Ihnen eine Bedürfnisbescheinigung für einen Schalldämpfer ausstellen und Ihre zuständige Behörde würde Ihnen diese Erlaubnis erteilen hätten wir damit einen Präzedenzfall geschaffen, der sich negativ auf das Ansehen des BDMP eV auwirken könnte, da das BMI dem Thema gegenüber negativ eingestellt sein soll.“

Beim Stöberm im Netz steiß ich dann auf Ihre Seite gestoßen in dem sehr viel um den Feuerschlucker geschrieben wird. Ich habe wie jeder ambitionierte Schütze großes interesse konform mit dem Waffengesetz das Hobby auszuüben. Leider wird in Deutschland wenn es um sensible Themen, wie etwa Schalldämpfer oder Nachtzielgeräte geht, immer ein riesiges „Faß aufgemacht“ und einem böswillige Absichen unterstellt!

LM: Wie dumm!

Um es auf den Punkt zu bringen:

Wo ist der Unterschied vom Feuerschlucker zu einem Schalldämpfer?

LM: Ein Schalldämpfer dämpft den Mündungsknall wesentlich, ein Feuerschlucker aber nicht!

Gibt es den Feuerschlucker für das G22 ohne bauliche Änderungen vorzu nehmen? d. h. ohne die Rückstoßbremse abzubauen!

LM: Nur indem man die vorhanden Bremse mitverwendet. Wenn solch Feuerschlucker für das G22 aber geschlossen ausgeführt wird, kann das niemand mehr nachprüfen.

Surefire Rückstoßbremse des zugehörigen Schalldämpfers an Lapua TRG-42, seitlich

Surefire macht das ähnlich. Siehe bei mir Surefire Schalldämpfer

Ist aus Ihrer Sicht eine Nutzung in meinem Fall für o.g. Disziplin möglich?

LM: Sofern Sie mir das Anschlußgewinde und den Laufdurchmessermitteilen und die nicht abartig ausgeführt sind, ja

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar! Vieleicht können wir uns ja telefonisch mal austauschen?

LM: Gewiß.

Sollten sie meine Anfrage ins Netz stellen, bitte nicht unter vollständigem Namen!

Herzlichen Dank und sportliche Grüße, Jörg, Montag, 6. Dezember 2010 13:51

Ein Plädoyer für Schalldämpfer

 

Moin Herr Neitzel,

da haben Sie ja einen schönen Beitrag für den Jäger 20011 , Nr. 6, S. 44 ff geschrieben.  Bitte lesen Sie den Anhang Messung von Schießlärm.

Würden Sie aus Ihrer Position heraus  sich vorstellen können im Sinne von Herrn Braun auf das BKA bzw. BMI einzuwirken, um damit meinen BKA Antrag zu begünstigen?

Mit freundlichen Grüßen, Lutz Möller

Sehr geehrter Herr Möller,

Vielen Dank für Ihre email. Zu der von Ihnen erbetenen Unterstützung sehe ich keine Veranlassung. Zum einen empfinde ich den Wurf von Herrn Braun als zu kurz hinsichtlich der Dämpfleistung. Ich teile seine Einstellung nicht, daß Schalldämpfer aus Gründen der Kriminalitätsprävention grundsätzlich nicht freigegeben werden sollten. Zum anderen steckt hinter Ihrem Anliegen ja klar eine wirtschaftliche Absicht, also sollten Sie sich entsprechend auf professionelle Gutachter abstützen. Meine Kernaussagen zum Thema stehen ja im Artikel,und es steht Ihnen ohnehin frei, diesen zu zitieren.

Mit freundlichen Grüßen, C. Neitzel, Mittwoch, 1. Juni 2011 22:43

Lutz Möller, lm@lutz-moeller-jagd.de