Knall? Ja, so daß jeder den Schuß hört!
Gesundheitsschädlich Lautstärke? Nein, ist für weite Vernehmbarkeit gar nicht
erforderlich!
Waidmannsheil Herr Möller
Ich würde mich für einen Feuerschlucker 7 für meine .300"
Win. Mag interessieren. Könnten Sie mir bitte Preis und Versandmöglichkeiten
nach Österreich mailen?
Vielen Dank im voraus. Mit freundlichen Grüßen und WMH M. H.
Moin M. H.
eigentlich recht gern, aber siehe hier im ÖsterreichischenWaffengesetz § 17
(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem ("Pumpguns");
5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
6. der unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von neuartigen Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
(3) Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar), die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.
Bei Ihnen in Österreich könnten Abgrenzungsschwierigkeiten der Feuerschlucker mit „unwesentlichen“ Dampfung des Mündungknalles nach deutschen Waffenrecht und österreichischem Waffenrecht, §17 (1) Nr. 2. „Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles“ auftreten. In Deutschland bescheidet das BKA auf Antrag kostenpflichtig den Wunsch nach der waffenrechtlichen Einstufung eines Gegenstandes.
Wie Österreich den FS7 einstuft, ist mir nicht bekannt. Ich weiß auch nicht, wer bei Ihnen die Stelle ist, solche Einstufung zu erhalten. Bitte fragen Sie Ihre Waffenbehörde. Dann lassen Sie mich dern Antwort wissen, damit ich helfen kann, auch bei Ihnen Rechtssicherheit herbei zu führen. Sie möchten bei sich ja nicht mit einem waffenrechtlich zweifelhaften, möglicherweise verbotenem Gegenstand, in Wald und Flur erscheinen. In dieser Frage helfe ich Ihnen gern.
Der FS7 schluckt, Feuer und Rückstoß, ohne deshalb am Schützenohr lauter zu knallen, wie Rückstoßbremsen das tun. Mit ihm schießen Sie in freier Natur entspannt ohne Gehörschutz und ohne Gehörschaden! Aber deshalb ist der noch lange kein Schalldämpfer im Sinne des Waffengesetzes mit „wesentlicher“ Dämpfung. Seine unwesentliche Dämpfung langt bereits den gesundheitsschädlichen Schalldruckbereich zu verlassen, so daß Sie ohne Schußangst oder Mucken Ihre Geschosse treffsicher und waidgerecht ins Ziel bringen (beachte Zielwahl).
Ich würde mich freuen in Österreich eine Entscheidung zu suchen und herbeizuführen, die Ihne die gleichen Möglichkeiten und Anhemlichkeiten, wie uns hier in Deutschland, böte.
Waidmannsheil, Lutz Möller, Ostersonntag 2011
Sehr geehrter Herr Möller,
das Thema "Feuererschlucker in Österreich" ist natürlich sehr interessant und
ich habe mir selbst schon die Frage gestellt, ob denn ein solches Gerät in
Österreich zulässig wäre. Sicher gäbe es auch in Österreich einen Markt für den
Feuerschlucker. Mündungsblitz und Rückstoß stören nicht nur die deutschen Jäger!
Sie haben die einschlägige Norm, nämlich § 17 WaffenG schon gefunden und richtig
wiedergegeben. Schon aus dem Gesetzestext ist ersichtlich, daß das
österreichische Waffenrecht eigentlich keine differenzierende Betrachtungsweise
kennt. Es wird weder zwischen Mündungs- noch Geschoßknall, auch nicht zwischen
einer wesentlichen oder unwesentlichen Dämpfung unterschieden.
Auf die Schnelle habe ich auch keine brauchbare Judikatur für die Definition des Schalldämpfers gefunden. Bei den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, die Schalldämpfer zum Gegenstand hatten (meist Waffenverbote und Waffenabnahmen) war die Frage, ob es sich um einen Schalldämpfer handelt, nicht strittig.
Den Ansatzpunkt für den legalen Gebrauch Ihres Feuerschluckers sehe ich schon in
der von Ihnen richtig gewählten Bezeichnung "Feuerschlucker". Es handelt sich
eben um eine Vorrichtung, die primär Mündungsfeuer und Rückstoß dämpfen soll.
Als Nebenfeffekt wird eben auch der Mündungsknall geringfügig gedämpft. Streng
genommen müsste aber, da eine differenzierende Sichtweise nicht möglich ist,
jegliche Vorrichtung, die den Schussknall auch nur unwesentlich dämpft in
Österreich verboten sein.
Bedauerlicherweise gibt es in Hinblick auf die Rechtssicherheit kein Instrument,
das dem von Ihnen genannten Bescheid des BKA gleichkäme. Um eine gewisse
Flexibilität zu erreichen enthält § 17 Abs. 2 zwar eine Verordnungsermächtigung
für den Innenminister hins. des Verbotes "neuartiger Waffen". Diese Ermächtigung
erstreckt sich aber nur auf das Verbot. Erlaubt können "neuartige Waffen" weder
mittels Bescheid, noch Verordnung des Innesministers werden. Da breitet sich
leider sich eine gewaltige Grauzone aus, die sich erst durch Entscheidungen der
Höchstgerichte klären lassen wird. Vorabklärungen, wie bei Ihnen in Deutschland,
sind jedenfalls nicht vorgesehen.
Dennoch würde ich Ihren Feuerschlucker für Österreich nicht abschreiben wollen.
Eine Möglichkeit bestünde darin, zunächst einmal das Zulassungsverfahren in
Deutschland abzuwarten. Est ist sicher ein gutes Argument, wenn man darauf
verweisen kannn, daß eine bestimmte Vorrichtung in Deutschland (mittels
Bescheid des BKA) für zulässig erklärt worden ist. Im Waffenrecht gehen zwar
viele Länder ihren eigenen Weg und lassen sich durch die Rechtslage in anderen
Ländern wenig beeinflussen, dennoch glaube ich, daß ein solches Argument das
österreichische Innenministerium nicht ganz unbeeindruckt lassen wird. Man
könnte dann eben eine Anfrage an das Innenministerium richten, wie die Legalität
des Feuerschluckers von der obersten Vollzugsbehörde gesehen wird. Die
österreichischen Ministerien neigen dazu, "Erlässe" herauszugeben. Es sind dies
de facto meist Verordnungen, zu denen diese Stellen eigentlich gar nicht
legitimiert wären. Die Erlässe enthalten oft Interpretationen der Gesetze, so,
wie sie das betreffende Ministerium eben sieht und den nachgeordneten Behörden
vorgibt.
Ich will Ihnen nichts versprechen, aber vielleicht könnte das so funktionieren.
Ins Blaue, also ohne die deutsche Entscheidung im Hintergrund, würde ich vorerst
gar nichts unternehmen und Feuerschlucker in Österreich auch nicht anbieten. Es
müssten auch deutsche Jäger, die Gewehre mit Feuerschluckern führen, davor
gewarnt werden, solche Waffen in Österreich zu verwenden. Es könnte sein, daß
sie Opfer eines recht humorlosen Verfahrens nach dem Waffengesetz werden
könnten.
Bei der schon seit Jahrzehnten vorherrschenden Tendenz Waffengesetze immer zu
verschärfen, besteht leider auch keine Hoffnung auf eine Gesetzesänderung, die
die Benützung solcher Vorrichtungen ermöglichen würde. D.h. also, es geht
entweder bei der bestehenden Gesetzeslage, oder gar nicht.
Ein gewisses Problem sehe ich auch in der Unflexibilität der österreichischen
Bürokratie, die die Tendenz hat, alles beim Alten zu lassen. Die Frage, warum
man denn etwas Neues braucht, wenn es bisher auch ganz gut gegangen ist, wird
man sicher zu hören bekommen.
Nachdem persönlicher Einsatz und persönliche Beziehungen immer wichtig sind -
gerade bei bürokratischen Apparaten - wäre es natürlich von großem Vorteil, in
der Behörde (Innenministerium) einen Jäger und Mitstreiter zu finden, der in der
Hierachie der Behörde möglichst weit oben ist. Mit einem solchen Mitstreiter
täte man sich natürlich leichter.
Ich bin Ihnen gerne behilflich bei diesem Unterfangen, würde aber, wie gesagt,
zunächst einmal eine Enscheidung in Deutschland abwarten. Wenn diese vorliegt,
können wir weiter sehen.
Ich verbleibe mit freundlichen und weidmännischen Grüßen Ihr Ludwig Vogl,
Mittwoch, 27. April 2011 09:32
Moin Moin Herr Möller!
Vielen Dank für Ihre - wieder einmal - prompte Antwort.
Das Thema Einfuhrgenehmigung müsste eigentlich dadurch entfallen, da ich ja als
Besitzer eines EU-Feuerwaffenpasses dazu berechtigt bin mit Waffe und
dazugehöriger Munition (in für Jagd oder Sport vertretbare Mengen) innerhalb der
EU zu reisen.
LM: Damit mitzunehmen ja, aber zu verbeingen nein!
Meine Büchse befindet sich derzeit im schönen Allgäu bei Fa. Mauser und sollte demnächst wieder in meinen Händen sein. Ich würde daher mit Waffe und dazugehöriger Munition nach Hause reisen, also rechtlich keine Einfuhr betreiben. Es wäre ja auch das gleiche, wenn ich zur Jagd nach Deutschland gefahren wäre (mit Munition) und mit der restlichen, nicht verschossenen Munition wieder nach Hause. Es könnte aber auch sein, daß meine Gedanken für Behördenköpfe zu simpel gestrickt sind.
LM: Hin und her ist etwas anderes als nur hin!
Wie dem auch sei, vielleicht könnten Sie bitte zu erst mal klären ob es Ihnen
(unabhängig von einer etwaigen Aus- und Einfuhr durch mich) denn überhaupt
erlaubt ist, mir als nicht Deutscher Staatsbürger die Munition zu verkaufen.
LM: Das hat mit ihrer Staatsbürgerschaft rein gar nichts zu tun, sondern nur mit Ihre erfodrlichen Erwerbsberechtung. Mit, ja, ohne nein.
Wenn das nämlich gar nicht sein darf, wäre es eine wirklich interessante Frage was z.B. ein Österreichischer Jäger macht, der bei einer Jagdreise nach Deutschland draufkommt, daß seine Patronen noch zu Hause im Waffenschrank liegen. Auch wäre es ja möglich, daß ich die bei Ihnen gekaufte Munition gar nicht nach Österreich bringe sondern sie in Deutschland verschieße (dazu wäre ich ja als Inhaber einer Jagdkarte - in Österreich ein Dokument das sogar das FÜHREN von Jagdlangwaffen gestattet - plus EU-Feuerwaffenpass berechtigt). Aber das zu überprüfen kann doch (nicht einmal) das Deutsche Waffenrecht von Ihnen verlangen.
LM: In Deutschland muß der Überlassende nur die
Erwerbsberechtigung prüfen, sonst nichts!
Übrigens: Herren aus dem Erzgebirge akzeptierten damals bei meinem Einkauf im
Juni letzten Jahres als Erwerbsberechtigung die Österreichische Jagdkarte (als
gültiges Waffendokument) und meinen Reisepaß (als Identifikationsdokument). Im
Nachhinein betrachtet wäre es für mich aber fast besser gewesen, dort keine
Munition erwerben zu dürfen, da hätte ich mich nämlich nur kurz dort geärgert
aber nicht über Wochen und Monate hin beim Schießen mit der erworbenen
"Streumunition".
Apropos: Ich fand auf der Seite dieses Herstellers eine interessante Modifikation
Ihres alten KJG, Bild siehe Beilage.

Es handelt sich dabei offenbar um ein durch „Stumpfnase“ und „Luftfangnut“ BC-minimiertes Geschoß von bescheidener Oberflächengüte. Bitte verzeihen Sie meinen Sarkasmus, aber ich verstehe den Sinn solcher „Optimierungen“ wirklich nicht.
LM: Ich auch nicht.
Schöne Grüße, Martin Weiss, Dienstag, 3. Mai 2011 23:58
Betreff: AW: Lutz Möller GmbH, 1. Rundbrief
Lieber Herr Möller,
was ist denn nun der Unterschied zwischen Ihren Patronen und denen von Sax. Ich dachte, da stecken auch sie dahinter.
LM: Nein. Mit Sax habe ich nichts zu tun. Lies Nachahmungen!
In Wien kann ich Ihnen die Fa. Springer sehr ans Herz legen.
LM: Ich denke mal darüber nach.
MfG, Ing. Nikolaus Draskovich, Donnerstag, 7. Juli 2011 18:26
Hallo Hr Lutz Möller.
Ich führe Gewehre mit den Kalibern 6,5x55 (Voere) und 300 Weatherby Mag.
(Sauer), und würde gerne Ihre Munition mit dem KJG einsetzen.
Daher habe ich folgende Fragen: Wo kann ich eine derartige Munition mit Ihren
Geschoßen in Österreich beziehen ? Gibt es für die benötigten Kaliber
unterschiedliche Geschoßgewichte, bzw. unterschiedliche Ladungen ?
Vielen Dank für Ihre Antwort, Weidmannsheil, Werner Danzinger, Mittwoch, 20.
Juli 2011 14:57
Tag Herr Danziger,
derzeit verhandele ich mit einem bekannten Händler in Wien über die Möglichkeit
unser Munition in Österreich anzubieten. Wir sind damit noch nicht durch und das
alles erfordert, insbesonder die Ausfuhr aus Deutschland und die Einfuhr in
Österreich noch Mühen und Zeit. Bitte bachtenSie die
Neuigkeiten. Grundsätzlich liefert die
Lutz Möller GmbH KJG Munition, oder MJG Munition nur in der eine, geprüften,
zugelassenen Ausführung.
Waidmannsheil ins schöne Österreich, Lutz Möller
Sehr geehrter Herr Möller!
Die Verfügbarkeit Ihrer Produkte (Munition) in Österreich ist derzeit leider
(noch) nicht gegeben. Ich hoffe die Verhandlungen mit S. machen die
hierfür nötigen Fortschritte. Ich habe mich in der Sache Einfuhr von Munition
nach Österreich einmal selbst schlau gemacht. Auslöser hierfür ist ein
kryptischer Passus in meinem Waffenpaß. Dort steht, der Inhaber ist berechtigt
Waffen (Munition) einzuführen. Weil das so geschrieben steht, daß ein
gewöhnlich Sterblicher, so wie ich, nicht wirklich schlau daraus wird, habe ich
meine Bezirkshauptmannschaft (entspricht, so glaube, ich Eurem Kreisamt)
angerufen und um Auskunft gebeten. Dort erteilte man mir die Auskunft, diese Textstelle
treffe für mein Vorhaben (Munition zu importieren) nicht zu
und das sei nicht zulässig.
Aber es gibt sehr wohl die Möglichkeit als private Person Munition aus dem EU-Raum zu importieren. Grundlage dafür sind im Wesentlichen zwei Dinge:
Eine Ausnahmegenehmigung der importierenden Person (wird von der Bezirkshauptmannschaft erteilt)
Eine Exportgenehmigung der versendenden Partei (Lutz Möller) für Privatpersonen – keinesfalls darf hier
eine Exportgenehmigung für Waffenhändler verwendet werden – das würde die empfangende Person (mich)
in rechtliche Schwierigkeiten bringen.
All diese Dinge passieren, so die eingeholte Rechtsauskunft,
auf geltendem EU-Recht.
Ich bin nicht unbedingt darauf versessen selbst Munition zu importieren und wenn
dann nur für den Eigengebrauch. Sollten jedoch die Verhandlungen mit S.
oder anderen potentiellen Händlern scheitern, so sehe ich in der oben
aufgelisteten Methode eine wählbare Vorgangsweise.
Weidmannsheil, Leopold Kainzbauer, Dienstag, 20. September 2011 11:07
Wir haben die Ausfuhrgenehmigung für Waffenhändler in Österreich und können daher an jeden Händler ohne weiteres Munition versenden. Der ein befreundeten Händler hat, der die Munition annimmt und durchreicht, ist also im Vorteil. Da ich noch nicht weiter bin liegt an mir, weil ich die kaufmännischen Dinge noch nicht hinrechend vorbereitet habe. Das soll bald geschehen.
Waidmannheil, Lutz Möller, Dienstag, den 20. September 2011
Hallo Herr Möller
Ich wünsche Ihnen alles Beste für 2012.
Ich war gerade wieder mal auf Ihren Seiten - hier
Österreich . Zu Kenntnis, – das Einführen von Munition nach Österreich ist
ganz einfach – auch für Privatpersonen – habe ich auch schon mit Lieferung über
die Spedition gemacht. Für Langwaffenmuniton frei ab 18 Jahren (sofern kein
Waffenverbot) – für Kurzwaffenmunition muß ich WBK oder Waffenpaß haben. Sonst
wäre der Besitz illegal.
Formular
ausfüllen (ausreichende Mengen) – zur BH gehen – Stempel holen und Vergebührung
zahlen – glaube es waren um die 45€.
PS: Hätten Sie vielleicht Lust ein professionelles Jagdportal entstehen zu
lassen – natürlich mit Eigennutzen für MJG?
LM: Das habe ich hier doch schon!
Das mit der Buchhaltung habe ich auch gerade hinter mir.
Gruß aus Österreich und Vorarlberger Jägerschaft, Stephan Hohn, Mittwoch, 4.
Januar 2012 11:54
Gönne Dir Munition der Lutz Möller GmbH vom Erfinder selbst.
Du wirst keine bessere finden.